HANDELN_RECHT

Werbung mit Berufskleidung doch möglich?

[rh] Physiotherapeuten, die mit Bildern von Personen in Berufskleidung für die eigene Praxis werben, verstoßen gegen Paragraph 11 Ziffer 4 des Heilmittelwerbegesetzes – so jedenfalls die bisherige Regel.

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Beschäftigung von Konkurrenz

[rh] Unlauter und damit unzulässig handelt ein Praxisinhaber, wenn er den Mitarbeiter einer Konkurrenzeinrichtung dazu verleitet, ohne Genehmigung dessen Arbeitgebers in seiner Praxis zu arbeiten.

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Unzulässige Berufsbezeichnung

[rh] Es gibt Leute, die bezeichnen sich als »Diplom-Tierpsychologe« – ohne einen entsprechenden Hoch- oder Fachhochschulabschluss zu haben.

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Zurück zum Inhaltsverzeichnis 11/2007

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