Sven Krügerke
Der Gesetzgeber fordert im Sozialgesetzbuch Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Leistungserbringer (§ 135a SGB V). Diese Verpflichtung zur Qualitätssicherung findet sich auch in den Rahmenverträgen zwischen den Berufsverbänden der Physiotherapeuten und den Verbänden der Krankenkassen wieder. Zur Sicherung der Qualität der eigenen Arbeit gibt es für Physiotherapeuten unzählige Ansatzpunkte. Eine derzeit viel diskutierte Möglichkeit der Qualitätssicherung ist die Berücksichtigung von Leitlinien in der physiotherapeutischen Praxis (Dietzel & Bollert 2006).
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