PRAXIS_RECHT

Mehrarbeit +++ Teilzeitbeschäftigung +++ Ungleichbehandlung +++ Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Unterschiedliche Vergütung für Teilzeitkräfte

Wann liegt mit Mehrarbeit eine Diskriminierung vor?

Ralph Jürgen Bährle

Auf einen Blick

Ein erhöhtes Patientenaufkommen wird meist durch die Mehrarbeit der Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten aufgefangen. Erfolgt der Ausgleich der Mehrarbeit nicht durch Freizeitausgleich, werden die geleisteten Mehrarbeitsstunden ausbezahlt. Doch beachten Sie: In der Berechnung der Mehrarbeitsvergütung kann sich bei Teilzeitbeschäftigten eine Diskriminierungsfalle auftun.


   Illustration: Hardy Hinrichs

Keine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten und wegen des Geschlechtes

§ 4 Teilzeitbeschäftigungsgesetz (TzBfG) schützt Teilzeitbeschäftigte vor grundlosen Benachteiligungen im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten. Dieses Benachteiligungsverbot wird durch Art. 141 des »Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft« (EG) und § 7 Allgemeines Gleichbehandlungs gesetz (AGG) dahingehend ergänzt, dass im Bereich des Entgeltes eine sachgrundlose Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechtes verboten ist.

Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge können Regelungen enthalten, die zu einer Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten und damit zu einer unmittel baren Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechtes führen, wenn von der Regelung »wesentlich« mehr Frauen als Männer – oder umgekehrt »wesentlich« mehr Männer als Frauen – betroffen sind. In Deutschland arbeiten als Teilzeitbeschäftigte wesentlich mehr Frauen als Männer, so dass eine tat sächliche Ungleichbehandlung zwischen den unterschiedlich Beschäftigten meist zu einer mittelbaren Ungleichbehandlung wegen des Geschlechtes bei Frauen führt.

Das meint der Europäische Gerichtshof

Fallbeispiel Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte dem EuGH den Fall einer beamteten, in Berlin tätigen Lehrerin in Teilzeit (26,5 Wochenstunden) vorgelegt: Das Berliner Beamtenrecht enthielt eine Regelung, dass für die über die individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit (Mehrarbeit) eine geringere Vergütung bezahlt wird als für die Arbeit innerhalb der regulären individuellen Arbeitszeit. Die klagende Lehrerin arbeitete über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus (Mehrarbeit). Ab 26,5 Stunde pro Woche erhielt sie hierfür nur die geringere Mehrarbeitsvergütung.

Der EuGH (Urteil vom 6.12.2007, C- 300/06) entschied: Art. 141 EG ...


weiter ... (für pt_Abonnenten)

Sie haben noch kein _Abonnement?
Profitieren Sie von dem umfangreichen Angebot für _Abonnenten!

Bestellinformationen


Zum Inhaltsverzeichnis

 © Pflaum Verlag www.physiotherapeuten.de