Versetzungsklausel +++ Weisungsrecht +++ Aufgabengebiet +++ Arbeitsplatz +++ Tätigkeitsbeschreibung
Was kann und darf der Arbeitgeber verlangen?
Ralph Jürgen Bährle
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| Illustration: Hardy Hinrichs |
Auf einen Blick
Die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung wird durch den Arbeitsvertrag festgelegt und in der betrieblichen Praxis durch Weisungen des Arbeitgebers immer wieder konkretisiert. Probleme im Spannungsfeld zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber treten dann auf, wenn das bisherige Aufgabengebiet ganz oder teilweise verändert oder der Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden soll. Lesen Sie über die sogenannte »Versetzungsklausel« im Arbeitsvertrag. Ist sie gerichtsfest?
Physiotherapeut Müller arbeitet seit Jahren in einer großen Praxis. Sein Chef wird ab dem nächsten Monat zusätzlich physiotherapeutische Leistungen in einer Klinik erbringen. Er weist Müller an, ab nächsten Monat in der Klinik M zu arbeiten. Im Arbeitsvertrag von Müller steht als Arbeitsort der Praxissitz und bei der Tätigkeitsbeschreibung »wird als Physiotherapeut eingestellt«. Müller fragt sich, ob er in der Klinik arbeiten muss.
Die meisten Arbeitsverträge enthalten für diese Fälle Regelungen, dass dem Arbeitnehmer eine andere, seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zugewiesen oder er versetzt werden kann. Diese Regelungen unterliegen seit dem zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz den besonderen Anforderungen der AGB-Kontrolle (AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen).
Gerichte überprüfen im konkreten Einzelfall daher nicht nur die vom Arbeitgeber erteilte Weisung oder ausgesprochene Versetzung, sondern auch die Regelung im Arbeitsvertrag auf ihre Vereinbarkeit mit den §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die nachstehend erläuterten Urteile bieten Anhaltspunkte, was in der betrieblichen Praxis dem Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts erlaubt sein kann.
Jede Überlegung, ob die Zuweisung eines neuen Arbeitsgebietes oder eine Versetzung überhaupt notwendig ist, basiert auf der Frage, welche Arbeitsleistung der Arbeitnehmer überhaupt schuldet. Fällt die neue Aufgabe / der neue Arbeitsplatz noch unter die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung, dann ändert sich durch Zuweisung einer neuen Arbeit oder Versetzung nichts, die Weisung ist voll von der arbeitsvertraglichen Regelung gedeckt.
Grundsätzlich ist die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung im Arbeitsvertrag zu beschreiben (vgl. auch § 2 Absatz 1 Ziffer 5 Nachweisgesetz (NachwG)). Die darin vereinbarte Arbeitsleistung kann der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechtes, das in § 106 Gewerbeordnung (GewO) ausdrücklich beschrieben ist und dort seine Rechtsgrundlage hat, ...
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