Kündigung +++ Formfehler +++ Auflösungsvertrag +++ Schriftform +++ Unterschrift
Kleine Formfehler große Auswirkung
Ralph Jürgen Bährle
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Auf einen Blick
Das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Schriftformerfordernis ist nicht abdingbar; das heißt es kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung, noch durch eine einzelvertragliche Vereinbarung ausgehebelt werden. Es kann also nicht vereinbart werden, dass auch mündliche Kündigungen wirksam sein sollen. Lesen Sie, wie Sie Fehler vermeiden können.
Helga Riemer will sich beruflich neu orientieren und hat sich daher in den letzten Monaten vielfach beworben. Jetzt ist ihre Traumstelle in Sicht, aber sie soll schon in zwei Wochen dort anfangen. Kein Problem, denkt sie. Dann kündige ich sofort beim alten Arbeitgeber fristlos. Gedacht, getan, sie schickt die Kündigung per SMS. Aber der Arbeitgeber akzeptiert die Kündigung nicht und besteht darauf, dass Frau Riemer noch bis zum Ende der Kündigungsfrist arbeitet. Frau Riemer ist ratlos …
§ 623 BGB sollte jeder Arbeitgeber aber auch jeder Arbeitnehmer bei einer Kündigung beherzigen:
»Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.«
Das hat zur Folge, dass ein Arbeitsverhältnis nur schriftlich wirksam beendet werden kann, wenn es durch Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag enden soll. Die Formvorschrift gilt für:
Möglich ist es allerdings, das gesetzliche Schriftformerfordernis zu verschärfen ...
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