Elternzeit +++ Arbeitszeitverkürzung +++ Teilzeitbeschäftigung +++ Teilzeit-/Befristungsgesetz
Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Ralph Jürgen Bährle
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Auf einen Blick
Während der Elternzeit darf der Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 30 Stunden beim derzeitigen oder einem anderen Arbeitgeber ausüben. Die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist aber nur mit Zustimmung des derzeitigen Arbeitgebers erlaubt, auch für eine selbstständige Berufsausübung während der Elternzeit. Lesen Sie hier die genaueren Bestimmungen und Anforderungen.
Christian Keller nimmt nach der Geburt seines Kindes Elternzeit für drei Jahre. Nach einem halben Jahr vermisst er seine berufliche Tätigkeit und die Kollegen, weshalb er gerne ein paar Stunden in der Woche wieder arbeiten möchte. Er teilt dies seinem Chef mit, der aber den Wunsch mit der Begründung ablehnt, er habe eine Ersatzkraft eingestellt. Kann Herr Keller auf einer Teilzeitbeschäftigung bestehen?
Möchte ein Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber ausüben, muss er einen Antrag stellen. In diesem schriftlichen Antrag hat er nicht nur eine Teilzeitbeschäftigung zu verlangen, sondern auch konkret anzugeben, in welchem Umfang und wie ausgestaltet er die Teilzeitarbeit wünscht.
Weniger als 15 Arbeitnehmer
Arbeitnehmer in Kleinbetrieben (Praxen mit weniger als 15 Arbeitnehmern) haben keinen Rechtsanspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber. Sie müssen sich also mit dem Arbeitgeber einigen und zwar innerhalb einer Frist von vier Wochen.
Kommt keine Einigung zustande, gibt es keine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Der Arbeitnehmer kann sich dann um eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bemühen, muss aber bevor er diese antritt die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers einholen. Dieser darf die Zustimmung nicht ablehnen, weil er selbst dem Arbeitnehmer ja keine Teilzeitbeschäftigung bieten konnte. Etwas ...
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