Sonderzahlungen +++ Elternzeit +++ Weihnachtsgeld +++ Anspruchsvoraussetzungen
Wann freiwillige Sonderzahlungen gewährt werden müssen
Ralph Jürgen Bährle
Auf einen Blick
Während der Dauer der Elternzeit ruhen die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis völlig. Wie wirkt sich dies auf freiwillige Sonderzahlungen beispielsweise das Weihnachtsgeld aus? Der Autor gibt Ihnen Antworten auf diese Fragen anhand eines konkreten Falles und erläutert Ihnen dazu das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) in Erfurt.
Mit diesem Fall hat sich das BAG in Folgendem auseinandergesetzt: Eine Arbeitnehmerin befand sich vom Anfang Oktober bis Ende November in Mutterschutz und anschließend in Elternzeit. Sie verlangte für das Jahr der Inanspruchnahme der Elternzeit die Weihnachtsgratifikation, die der Arbeitgeber verweigerte. Ihr Arbeitsvertrag enthielt diese Regelung zur Weihnachtsgratifikation:
»Der Arbeitgeber zahlt mit dem jeweiligen Novembergehalt eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Die Weihnachtsgratifikation ist eine freiwillige soziale Leistung, auf die auch bei mehrmaliger vorbehaltsloser Bezahlung kein Rechtsanspruch besteht. Der An - spruch auf die Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Auszahlungszeitpunkt endet oder wenn es sich im gekündigten Zustand befindet, es sei denn, die Kündigung erfolgte aus dringenden betrieblichen Gründen. Die Weihnachtsgratifikation ist zurückzuzahlen, wenn der Mitarbeiter aufgrund einer Kündigung oder wegen außerordentlicher Kündigung oder von ihm zu vertretender verhaltensbedingter Kündigung des Arbeitgebers bis zum 31.3. des Folgejahres ausscheidet. Dies gilt entsprechend bei einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.« ...
|
|
![]() |
|
|
weiter ... (für pt_Abonnenten)
| Sie haben noch kein Profitieren Sie von dem umfangreichen Angebot für |
| © Pflaum Verlag | www.physiotherapeuten.de |