PRAXIS_RECHT

Arbeitgeberkündigung +++ Kündigungsschutzgesetz +++ Schwellenwert +++ Beweispflichtn

Die Kleinbetriebsklausel

Was müssen Sie bei einer Kündigung beachten?

Ralph Jürgen Bährle

Foto: Christian Jungİfotolia.de

Auf einen Blick

Die sogenannte »Kleinbetriebsklausel« steht im § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Sie regelt, für welche Betriebe das Kündigungsschutzgesetz bei einer fristgerechten Arbeitgeberkündigung Anwendung findet, wenn ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ununterbrochen besteht.
Lesen Sie, was im Falle einer Kündigung zu beachten ist.


Fallbeispiel

In der Physiotherapie Praxis Meier sind inklusive Reinigungspersonal 13 Personen beschäftigt, fünf davon in Teilzeit. Praxisinhaber Meier beabsichtigt, zwei Mitarbeitern ordentlich zu kündigen, weil das Patientenaufkommen zurückgeht. Fällt die Praxis unter das KSchG, muss die Kündigung betriebsbedingt sozial gerechtfertigt sein. Fällt die Praxis nicht unter das KSchG, gilt dies nicht.

Schwellenwert

Als Kleinbetrieb gilt ein Unternehmen, das in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer (= Schwellenwert) beschäftigt. Bei Berechnung des Schwellenwertes werden Teilzeitbeschäftigte nur anteilig gerechnet. Ob der kündigende Arbeitgeber mit seiner Praxis unter die Kleinbetriebsklausel fällt oder nicht, hat entscheidende Bedeutung für die Frage, welche Prüfungsmaßstäbe zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden müssen.
Praxen, die unter die Kleinbetriebsklausel fallen, können grundsätzlich frei kündigen, sie müssen nur darauf achten, dass Form und Frist gewahrt werden. Wer nicht mehr unter die Kleinbetriebsklausel fällt, muss dagegen alle Vorschriften des KSchG beachten und kann – unter Einhaltung von Form und Frist – nur kündigen, wenn ein personen-, betriebs- oder verhaltensbedingter Grund die Kündigung rechtfertigt.
Das BAG stellte in seinem Urteil vom 26.6.2008 (2 AZR 264/07) zur Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Kleinbetriebsklausel klar, dass grundsätzlich der Arbeitnehmer den betrieblichen Anwendungsbereich des ...



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