Kinderschutz +++ Gewalt +++ Vernachlässigung +++ Schutzauftrag +++ Jugendamt
Ein Thema für die Physiotherapie?
Martin Menzel-Bösing
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Auf einen Blick
Medienberichte über schlimme Misshandlungen von Kindern erregen großes Aufsehen und lassen Forderungen nach einem besseren Schutz von Kindern vor Gewalt und Vernachlässigung regelmäßig laut werden. Im Folgenden erklärt Ihnen der Autor, welche Möglichkeiten des Kinderschutzes es gibt, wer dafür zuständig ist und vor allem was Sie als Physiotherapeut beitragen können, damit es gelingt.
Die bestehenden Rechtsgrundlagen
Kinder haben in Deutschland das Recht auf eine gute Erziehung und Bildung. Dieses Recht lässt sich aus vielen gesetzlichen Bestimmungen ableiten, so zum Beispiel § 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), der das Recht auf Entwicklungsförderung und Persönlichkeitserziehung festschreibt. Ein wichtiges Kriterium einer guten Erziehung ist die Gewaltfreiheit, die in § 1631 Abs. 2 BGB eingefordert wird. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigenden Maßnahmen gelten als unzulässig.
Doch nicht jede Gewaltanwendung in der Kindeserziehung ist gleich als eine »Gefährdung des Kindeswohls« zu werten. Gleichzeitig ist nicht jede Erziehung, die nicht den optimalen Standards hinsichtlich der Kindesförderung genügt, eine solche Gefährdung. Die Rechtsprechung legt hohe Hürden an das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung. So definiert der Bundesgerichtshof als Gefährdung des Kindeswohls die Gefahr einer mit großer Sicherheit vorhersehbaren Schädigung.
Hieraus lassen sich drei Kriterien ableiten (1), die gleichzeitig erfüllt sein müssen, um von einer Gefährdung des Kindeswohls zu sprechen:
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