PRAXIS_RECHT

Vergütung +++ Persönlichkeitsrecht +++ Schwangerschaft +++ Religionszugehörigkeit +++ Bewerbung

Das Einstellungsgespräch

Fallstricke und Chancen

Ralph Jürgen Bährle

Foto: drubig-photo©fotolia.de

Auf einen Blick

Das Einstellungs- oder Vorstellungsgespräch ist in einer Physiotherapiepraxis für beide Seiten keine alltägliche Situation. Welche Themen gehören zu einem berechtigten Informationsbedürfnis und welche sind schlicht und einfach nicht zulässig? Darf der Arbeitgeber nach dem Gesundheitszustand fragen? Oder: Darf der Bewerber in besonderen Fällen lügen? Lesen Sie über Zulässiges und Unzulässiges.


Fallbeispiel

Physiotherapeutin Zeidler erhält eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Selbstverständlich will sie einen guten Eindruck hinterlassen, um die Stelle zu bekommen. Sie googelt auf gängigen Internetseiten zum Thema und legt sich einige Antworten zu typischen Fragen zurecht. Aber: Ihr »ganzes Leben« will sie nicht erzählen. Jedoch welche Fragen darf ein potenzieller Arbeitgeber überhaupt stellen?

Gegenseitige Information

Das erste Gespräch dient dem gegenseitigen Kennenlernen. Der potenzielle neue Arbeitgeber möchte Informationen, die er aus den Bewerbungsunterlagen erhalten oder nicht erhalten hat, vertiefen, erfragen und einen persönlichen Eindruck vom möglichen neuen Mitarbeiter gewinnen.

Der Bewerber selbst will sich gut präsentieren, um den Job zu erhalten, aber auch Näheres über den Arbeitsplatz, die Aufgaben, die zukünftigen Kollegen, die Vergütung und den neuen Chef erfahren. Dem beiderseitigen Informationsbedürfnis sind allerdings Grenzen gesetzt. Als Grundsatz gilt: Der potenzielle neue Arbeitgeber darf im Einstellungsgespräch nur solche Fragen stellen, an deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er objektiv ein berechtigtes Interesse hat. Zulässige Fragen müssen in einem objektiv erkennbaren Zusammenhang mit der angebotenen und vorgesehenen Beschäftigung stehen. Sie dürfen nicht unverhältnismäßig in die Privatsphäre und damit in das durch das Grundgesetz (GG) geschützte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eindringen.



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