Bundesurlaubsgesetz +++ Teilurlaubsanspruch +++ Wartezeit +++ Jahresurlaub
Was ist zu beachten?
Ralph Jürgen Bährle
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Auf einen Blick
In jedem Arbeitsvertrag ist die Höhe des jährlichen Erholungsurlaubs zu nennen. Weitere Regelungen kann der Arbeitsvertrag enthalten, muss er aber nicht. Wurde nur die Höhe vertraglich geregelt, gilt für alle anderen im Zusammenhang mit Urlaub auftretenden Fragen das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Lesen Sie Genaueres in diesem Artikel.
Fallbeispiel
Physiotherapeutin Kerstin Weber tritt zum 01. September 2011 eine neue Stelle an. Sie nimmt beim bisherigen Arbeitgeber ihren Urlaub vor dem Ausscheiden in voller Höhe. Kann sie beim neuen Arbeitgeber nochmals Urlaub beanspruchen?
Entstehung von Urlaubsanspruch
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG). Während dieser Wartezeit erwirbt der Arbeitnehmer einen Teilurlaubsanspruch in Höhe von 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat (§ 5 Absatz 1a BUrlG).
Die Wartezeit gibt es nur zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses. Ist die Wartezeit abgelaufen, kann der Arbeitnehmer seinen kompletten Jahresurlaub nehmen. Der Anspruch auf den kompletten Urlaub entsteht dann in der Folgezeit immer mit Beginn des neuen Kalenderjahres. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr berührt diese Regelungen grundsätzlich nicht. Also auch ein Arbeitnehmer, der beispielsweise im Dezember zum März des nächsten Jahres kündigt, erwirbt im Januar seinen vollen Urlaubsanspruch.
Arbeitgeberwechsel
Da der volle Urlaubsanspruch immer zum Jahresbeginn entsteht, führt ein Arbeitgeberwechsel im laufenden Jahr grundsätzlich zu Doppelansprüchen beim Urlaub.
Um dies zu verhindern, ist in § 6 BUrlG ausdrücklich geregelt,
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