PRAXIS_RECHT

Sozialversicherungspflicht +++ Lohnsteuer +++ Gesamtvergütung

Umwandlung von Geld- in Sachleistungen

Tipps zu Steuer- und Sozialversicherungsfragen

Ralph Jürgen Bährle

Foto: Benicce©fotolia.de

Auf einen Blick

Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die erbrachte Leistung ist die vertraglich vereinbarte Vergütung. Diese Vergütung erfolgt in der Regel als Geldauszahlung. Teile der Vergütung kann der Arbeitgeber aber auch in Sachleistungen ausbezahlen, die bewertet und versteuert werden müssen. Lesen Sie, was rund um das Thema zu beachten ist.


Fallbeispiel

Der Schwerpunkt der Physiotherapiepraxis Grün sind Hausbesuche. Der Praxisinhaber will, auch damit er seine Mitarbeiter besser erreichen kann, jedem Mitarbeiter ein Handy zur Verfügung stellen, das auch privat genutzt werden kann. Jeder Arbeitnehmer soll sich »sein« Handy aussuchen können. Was müssen Therapeut Grün und seine Mitarbeiter beachten?

Sachleistungen

Als Sachleistungen gelten beispielsweise

§107 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) erlaubt es Arbeitnehmern und Arbeitgebern ausdrücklich, für Teile des Arbeitsentgelts als Vergütung Sachleistungen zu vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht.

Wichtig: Sachbezüge müssen immer ausdrücklich vereinbart werden. Gegen den Willen des Arbeitnehmers kann eine solche Vereinbarung nicht getroffen werden. Dem Arbeitgeber ist es also nicht einseitig möglich, die Vergütung teilweise in Form von Sachleistungen auszuzahlen.

Fester Vergütungsbestandteil

Wurden Sachleistungen als Bestandteil der vertraglichen Vergütung ausdrücklich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, werden sie Teil der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung. Solange der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Vergütung beanspruchen kann, muss der Arbeitgeber ihm auch die Sachleistungen gewähren. Entfällt der Anspruch, besteht auch kein Anrecht mehr auf die Sachleistungen.

Physiotherapeutin Schneider darf das ihr überlassene Handy auch privat nutzen. Nach einem Unfall ist sie zwölf Wochen arbeitsunfähig. Die Entgeltfortzahlung endet nach sechs Wochen, danach bezieht sie Krankengeld. Mit Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von 6 Wochen endet die Pflicht des Arbeitgebers, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Damit entfällt grundsätzlich auch die Sachleistung »Privatnutzung Handy«, weshalb nach Ablauf des Zeitraums von



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