Kündigungsschutzgesetz +++ Probezeit +++ Elternzeit +++ Schwangerschaft +++ Betriebszugehörigkeit
Wissenswertes für Arbeitgeber und -nehmer
Ralph Jürgen Bährle
![]() |
| Foto: Kautz15©fotolia.de |
| Wichtig Für den Arbeitnehmer gelten die verlängerten Kündigungsfristen nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Fehlt es hieran, kann der Arbeitnehmer immer mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder Ende eines Monats kündigen. |
Auf einen Blick
Ein Arbeitsvertrag kann fristgerecht oder fristlos gekündigt werden. Im Normalfall erfolgt eine fristgerechte Kündigung, die im Rahmen der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zu einem bestimmten Kündigungstermin ausgesprochen wird. Über die allgemein bekannten Fakten hinaus gibt es noch Weiteres, das Sie als Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer wissen sollten.
Fallbeispiel
Die Physiotherapiepraxis Schreiber beschäftigt insgesamt sechs Mitarbeiter, davon zwei mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden in der Woche, eine Mitarbeiterin in Elternzeit und eine neue Kollegin, die noch in ihrer Probezeit ist. Im gleichen Ortsteil eröffnete vor Kurzem eine zweite Praxis und die Zahl der Neuanmeldungen ging stark zurück. Praxisinhaberin Melanie Schreiber will sich verkleinern und erwägt Kündigungen. Welche Fristen müssen eingehalten und welche Besonderheiten berücksichtigt werden?
Art und Form der Kündigung
Eine fristlose, d. h. außerordentliche Kündigung ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum regulären Kündigungstermin unzumutbar macht.
Eine Kündigung muss immer schriftlich ausgesprochen werden (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer zugehen und den Nachweis, dass die Kündigung zugegangen ist, hat der Arbeitgeber zu führen.
Die Kündigung gilt allerdings bereits als »zugegangen«, wenn sie in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt. Das ist der Fall, sobald die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers geworfen wird, denn die Kündigung wird auch dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer sie nicht liest.
Kündigungsfristen
Die Fristen einer Kündigung können vertraglich vereinbart werden, sie dürfen allerdings die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB nicht unterschreiten, da sie als Mindestkündigungsfristen gelten.
Beachten Sie vor allem die Betriebszugehörigkeit in Kündigungsfällen. In den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses ist eine Kündigung vom Arbeitgeber mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder Ende eines Monats möglich. Besteht das Arbeitsverhältnis mehr als zwei Jahre, verlängern sich die Kündigungsfristen, und das umso mehr, je länger das Arbeitsverhältnis besteht. Kündigungstermin für diese ist immer das Monatsende (Tab. 1 - siehe Heft 7/2011)
...
weiter ... (für pt_Abonnenten)
| Sie haben noch kein Profitieren Sie von dem umfangreichen Angebot für |
| © Pflaum Verlag | www.physiotherapeuten.de |