Rezept +++ Heilmittelrichtlinie +++ Indikationsschlüssel +++ Vergütung +++ Diagnosegruppen
Zurückweisungen von Verordnungen vermeiden
Katrin Döber
Auf einen Blick
Die Prüfpflicht bleibt für Physiotherapeuten Thema Nr. 1. Wohl oder übel müssen Sie sich aktuell in diesem Rahmen bewegen. Da Krankenkassen rigoros Verordnungen zurückweisen, erhalten Therapeuten häufig keine Vergütung für erbrachte Leistungen. Lesen Sie, wie sich dies mit einigen Regeln und einer Checkliste weitestgehend vermeiden lässt!
Rechtliche Grundlage der Prüfpflicht bilden §§ 2 und 12 des Fünften Sozialgesetzbuches. Danach müssen alle Leistungserbringer die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wirksam und wirtschaftlich erbringen. Mit Urteil vom 27.10.2009 bestätigte das Bundessozialgericht die daraus resultierende Prüfpflicht: Krankenkassen dürfen die Vergütung der Therapeuten von Vollständigkeit und Plausibilität der Verordnung abhängig machen.
Seitdem steigt die Zahl der beanstandeten Verordnungen. Mit der bundesweit geltenden Heilmittelrichtlinie 2011 (HMR) verschärft sich die Situation. Die Behandlung darf nach dem neu formulierten § 16 HMR erst beginnen, wenn sämtliche in § 13 Abs. 2 HMR aufgeführten Angaben auf dem Rezept komplett aufgeführt sind. Dazu gehören Art der Verordnung, Hausbesuch, Therapiebericht, Verordnungsmenge, Heilmittel, Frequenz, Indikationsschlüssel sowie im Klartext die konkrete Diagnose und die Leitsymptomatik.
Wegen der ungleichen Umsetzung der HMR sollten Sie als Heilmittelerbringer unbedingt die regionalen Rahmenverträge der Krankenkassen kennen. Sie bilden den konkreten Maßstab Ihrer Prüfpflicht. Mit einer unzureichenden Prüfung riskieren Sie anderenfalls Ihre Leistungsvergütung.
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Abb. 1a und b_Sowohl in Beispiel 1 links, als auch in Beispiel 2 rechts sind Fehler enthalten durch komplizierte Vorgaben und regionale Besonderheiten aber leicht zu übersehen!
Abbildung: Katrin Döber
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