Entgeltsystem +++ Krankenhausfinanzierungsreformgesetz +++ Fallpauschale +++ Personalverordnung
Herausforderung für Physiotherapeuten in den Psychiatrie-Fächern
Claudia Winkelmann
Auf einen Blick
Die gesetzlich vorgeschriebene Entwicklung und Einführung eines pauschalierten Entgeltsystems führt zu zahlreichen Änderungen in der Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Physiotherapeuten, die in diesen Bereichen im Krankenhaus arbeiten, werden mit den neuen Regelungen konfrontiert. Die wesentlichen Hintergründe, Änderungen und aktuellen Auswirkungen skizziert Ihnen der folgende Beitrag.
Aufgrund des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes (KHRG) vom 17. März 2009 wurde §17d »Einführung eines pauschalierten Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen« neu in das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) aufgenommen. Bisher waren diese Einrichtungen nicht Bestandteil des G-DRG-Fallpauschalensystems. Physiotherapeuten dieser Fachbereiche mussten sich deshalb bisher nicht mit dem pauschalierenden System beschäftigen. Die Personalanzahl war unabhängig von einer konkret vorgeschriebenen Therapeutenleistung definiert und letztlich in den Einrichtungen vorzuhalten.
Die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems ist für den voll- und teilstationären Bereich gesetzlich vorgeschrieben. Es soll in einem späteren Schritt geprüft werden, ob sich die Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) nach §118 SGB V ebenfalls derart abbilden lassen.
Bisherige Personalverordnung
Im Jahr 1990, zuletzt geändert 1994, trat die sogenannte Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) in Kraft. Die Psych-PV schreibt die Anzahl der therapeutischen Personalstellen im Krankenhausbudget vor. Die Finanzierung dieser Stellen richtet sich jedoch nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV).
Das heißt: Leistungen in psychiatrischen Einrichtungen werden über tagesgleiche Pflegesätze, die auch als Tages ...
Abb. 1:
Somatische Fächer
versus Psych-Fächer
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