PRAXIS_RECHT

Vergünstigung +++ Pflichtleistung +++ Rechtsanspruch +++ Freiwilligkeitsvorbehalt

Die betriebliche Übung

Einmal und dann auf immer?

Ralph Jürgen Bährle

Foto: Bizroug©fotolia.de

Auf einen Blick

»Betriebliche Übung« – das klingt ein wenig nach einer physiotherapeutischen Maßnahme. Es ist aber Juristen-Deutsch und ein Fachterminus aus dem Arbeitsrecht. Etwas üben, heißt etwas wiederholen, beispielsweise ein »Geschenk« vonseiten des Arbeitgebers an seine MitarbeiterInnen. Lesen Sie, wie hier durch klare Vereinbarungen Streit vermieden werden kann.


Fallbeispiel

Praxisinhaber Scherer schenkt seinen drei Mitarbeitern bei guter Leistung Gutscheine im Wert von 100 Euro am Jahresende. So geschieht es mittlerweile seit fünf Jahren, doch dieses Jahr war er nur mit seiner Mitarbeiterin Haug zufrieden, weshalb Scherer nur ihr erneut einen Gutschein überreicht. Die beiden anderen Mitarbeiter, Althaus und Bremer, gehen leer aus und protestieren gegenüber ihrem Arbeitgeber. Zu Recht?

Recht aus regelmäßiger Wiederholung?

Die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen vom Arbeitgeber, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden, gilt als betriebliche Übung (Bundesarbeitsgericht – BAG, Urteil vom 12.01.1994, Aktenzeichen 5 AZR 41/93). Ein Rechtsanspruch aufgrund einer betrieblichen Übung kann nur dann wirksam entstehen, wenn der strittige Anspruch weder einzel- noch tarifvertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt ist. Nur wenn keine andere Anspruchsgrundlage (wie ein Arbeitsvertrag) besteht, kann eine betriebliche Übung wirksam Rechtsansprüche begründen.

Verhinderung im Voraus möglich

Das Entstehen einer betrieblichen Übung kann der Arbeitgeber im Voraus verhindern, indem er den Arbeitnehmer bei jeder Gewährung einer vertraglich nicht vereinbarten Leistung ausdrücklich und unmissverständlich darauf hinweist, dass

Unterbleibt ein derartiger Hinweis, kann sich eine freiwillige Leistung nach wenigen – i.d.R. nach dreimaliger Gewährung ohne Freiwilligkeitsvorbehalt – in eine Pflichtleistung »verwandeln«. Die Arbeitnehmer haben dann einen Rechtsanspruch erworben, der nur durch eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags oder eine einseitige Änderungskündigung durch den Arbeitgeber wieder zurückgenommen werden kann. Ist ...



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